JudikaturJustizRS0089574

RS0089574 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2019

Unter Mittäterschaft (an Körperverletzung) ist ein vom gemeinsamen bösen Vorsatz getragenes Zusammenwirken zu verstehen, bei dem jeder für den gesamten Erfolg haftet, ohne dass eine gemeinsame persönliche Handanlegung erforderlich wäre. Jeder Mittäter verantwortet den gesamten Taterfolg, mag die an sich schwere Verletzung auch nur durch einen von ihnen bewirkt worden sein, der damit aber nicht den Rahmen des gemeinsamen Vorsatzes sprengte.

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