RS0089526 – OGH Rechtssatz
RS0089526 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wenn wenigstens ein mehrdeutiges, durch Mischung aktiver und passiver Verhaltenselemente gekennzeichnetes Tatverhalten vorliegt, ist vorrangig von der aktiven Herbeiführung des Erfolgs auszugehen ("Primat des Tuns"). Nur dort, wo mangels jeglichen zur Anknüpfung geeigneten aktiven Verhaltens die strafrechtliche Haftung ausschließlich und unmittelbar auf die Unterlassung einer Erfolgsabwendung im Sinn des § 2 StGB gestützt wird, bedarf es der Bindung der objektiven Sorgfaltspflicht an eine Garantenstellung.