JudikaturJustizRS0089487

RS0089487 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2010

Rechtfertigung: Gerechtfertigt ist, wer in Ausübung einer Rechtspflicht oder in Verfolgung eines Rechts (etwa des § 86 Abs 1 StPO nF) notwendigerweise und nicht wider besseres Wissen etwas behauptet, was die Ehre eines anderen verletzt. Die Rechtswidrigkeit der Behauptung hängt von der Feststellung ab, dass sie entweder überflüssig (gemessen am Rahmen der Rechtsausübung: Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung) war oder dass sie dolo principali aufgestellt worden ist.

Entscheidungen
11