JudikaturJustizRS0089343

RS0089343 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2021

Für die strafrechtliche Zurechnung eines Verhaltens als ursächlich für einen bestimmten Erfolg genügt, daß der Angeklagte durch seine Tätlichkeiten eine der Bedingungen geschaffen hat, unter denen der Erfolg eintritt.

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