RS0089030 – OGH Rechtssatz
RS0089030 – OGH Rechtssatz
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Der Vorsatz eines Beitragstäters muß sich (beim Betrug) nicht nur auf die Unterstützung einer wenigstens in groben Umrissen vorgestellten Tat beziehen, sondern auch alle subjektiven Tatbestandsmerkmale umfassen und daher die vom Willen zur unrechtmäßigen Bereicherung einer Person getragene Zufügung eines (bei Heranziehung einer Schadensqualifikation auch der maßgebenden Höhe nach bedachten) Vermögensschadens einschließen.