RS0089021 – OGH Rechtssatz
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§ 24 Abs 2 StGB ist in seiner Günstigkeit und seinen Auswirkungen für den Betroffenen der Bestimmung des § 4 ArbHG gleichwertig, weshalb das Fehlen der Möglichkeit einer bedingten Nachsicht der Einweisung in eine Anstalt nach § 23 StGB nicht eine nach § 1 Abs 2 StGB verbotene Schlechterstellung bewirkt.