JudikaturJustizRS0088996

RS0088996 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2019

Verweigert der Besteller die Verbesserung, ist er so zu behandeln, als hätte er sie nicht begehrt. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt dann - Kenntnis von Ersatzpflichtigem und Schaden vorausgesetzt - mit Übergabe der Sache.

Entscheidungen
7