RS0088898 – OGH Rechtssatz
RS0088898 – OGH Rechtssatz
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Mit der Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte danach trachtete, Beamte anzustiften, ihre Befugnis wissentlich zu mißbrauchen, ist aber auch das eigene Wissen des Anstifters vom angestrebten wissentlichen Befugnismißbrauch der unmittelbaren Täter notwendigerweise verbunden und folglich in dem als erwiesen angenommenen Beeinflussungsversuch eo ipso konstatiert.