JudikaturJustizRS0088481

RS0088481 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Januar 2024

Für den Übergang der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen maßgebend. Ein späterer Wohnsitzwechsel kann dagegen nur gemäß §§ 62, 63 StPO berücksichtigt werden (so schon ÖJZ-LSK 1980/200).

Entscheidungen
47