JudikaturJustizRS0088478

RS0088478 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 1983

Wird die Vollziehung der Unterbringung in der Rückfallstäteranstalt durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe unterbrochen, so ist vor der (neuerlichen) Überstellung in die Rückfallstäteranstalt eine Prüfung nach § 24 Abs 2 StGB - zwar nicht in jedem Fall, aber dann - erforderlich, wenn hiedurch der Zeitraum von einem Jahr seit der letzten Prüfung der Notwendigkeit einer Unterbringung überschritten wird. Auch diese Prüfung obliegt dem nach § 16 StVG zuständigen Vollzugsgericht.

Entscheidungen
2