RS0088478 – OGH Rechtssatz
RS0088478 – OGH Rechtssatz
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Wird die Vollziehung der Unterbringung in der Rückfallstäteranstalt durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe unterbrochen, so ist vor der (neuerlichen) Überstellung in die Rückfallstäteranstalt eine Prüfung nach § 24 Abs 2 StGB - zwar nicht in jedem Fall, aber dann - erforderlich, wenn hiedurch der Zeitraum von einem Jahr seit der letzten Prüfung der Notwendigkeit einer Unterbringung überschritten wird. Auch diese Prüfung obliegt dem nach § 16 StVG zuständigen Vollzugsgericht.