RS0088004 – OGH Rechtssatz
RS0088004 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wesentliches Merkmal einer Verbindung im Sinn des § 12 Abs 3 Z 2 (und Abs 4) SGG ist der Zusammenschluss einer größeren, etwa mit mindestens 10 Personen anzunehmenden Zahl von Menschen zur Errichtung eines bestimmten Zwecks, nämlich der Begehung von strafbaren Handlungen nach § 12 Abs 1 SGG. Eine derartige Verbindung muss auf eine gewisse Dauer ausgerichtet sein und eine mehr oder minder ausgestattete Organisation aufweisen, um das damit angestrebte Ziel erreichen zu können.