JudikaturJustizRS0087885

RS0087885 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 1995

In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Einzige Suchtgiftkonvention werden seit Inkrafttreten des StRÄG 1987 (ua auch) die im Ausland begangenen strafbaren Handlungen nach § 12 SGG 1951 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen bestraft, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann. Mit der letztgenannten Alternative stellt der Gesetzgeber des StRÄG 1987 klar, daß die inländische Gerichtsbarkeit immer dann gegeben ist, wenn entweder die Auslieferung unzulässig wäre oder rechtlich zulässige Bemühungen erfolglos geblieben sind.

Entscheidungen
2