JudikaturJustizRS0087874

RS0087874 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2023

Verschiedene Suchtgifte, mit denen im Zuge eines einheitlichen Tatgeschehens in einer dem § 12 Abs 1 SGG nF entsprechenden Weise verfahren wurde, sind zusammenzurechnen, weil es nach § 12 Abs 1 SGG nF, nur darauf ankommt, ob die einzelnen Suchtgifte insgesamt eine große Menge darstellen. Danach ist eine Aufspaltung in ein Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG nF (in Ansehung von Cannabisharz und Cannabiskraut) einerseits und in ein Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG nF (betreffend zwei Gramm Kokain) andererseits verfehlt.

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