NFBioV
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.
§ 12 NFBioV · NFBioV · Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
§ 12 Personenbezogene Bezeichnungen
…§ 12. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.…
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