RS0087692 – OGH Rechtssatz
RS0087692 – OGH Rechtssatz
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Ein Ersatzanspruch nach dem StEG setzt - wie jede Schadenersatzforderung - einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Normverstoß und Schadenseintritt voraus. Wäre auch bei gesetzmäßigem Vorgehen die strafgerichtliche Anhaltung (oder Verurteilung) erfolgt, so besteht kein Ersatzanspruch. Soweit eine Untersuchungshaft durch eine gesetzwidrig vollzogene (Amnestie 1985) Strafhaft substituiert (§ 180 Abs 4 StPO) wurde, ist demnach zu prüfen, ob die Fortsetzung der Anhaltung in Untersuchungshaft gerechtfertigt gewesen wäre.