JudikaturJustizRS0087682

RS0087682 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2019

Die Anordnung oder Verlängerung einer strafgerichtlichen Anhaltung ist nicht gesetzwidrig, wenn während der Haft sowohl ein dringender Tatverdacht - der Begehung irgendeiner gerichtlich strafbaren Handlung - bestand und ein entsprechender Haftgrund vorlag. Dabei ist auf den Erhebungsstand im Zeitpunkt der Beschlußfassung (über die Anordnung bzw Aufrechterhaltung der Haft) abzustellen; nachträglich hervorgekommene, gegen einen dringenden Tatverdacht oder die Annahme von Haftgründen sprechende Umstände müssen außer Betracht bleiben.

Entscheidungen
20