Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 5.579,20 S und der Nebenintervenientin die mit 6.695,04 S (darin 1.115,84 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.Juni 1957 wurde der Republik Österreich die wasserrechtliche Bewilligung zur Verbauung und Regulierung eines bestimmten wasserführenden Grabens erteilt. Die Anlagen wurden errichtet; deren Abschnitte I und II und 25,8 …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Wegen der - nur bei Identität des Anspruchs, der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts gegebenen - Wirkung der materiellen Rechtskraft als Einmaligkeits- und Bindungswirkung wird von der Rechtsprechung, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, eine in…