(1) Die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der
1. von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,
2. von einer Vermessungsbehörde,
3. innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Dienststelle des Bundes oder eines Landes, die über einen Bediensteten verfügt, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, oder
4. innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Agrarbehörde verfaßt worden ist.
(2) Durch Verordnung können nach Einholung eines Gutachtens der beteiligten Ingenieurkammern auch die für Zwecke des eigenen Dienstbereiches verfaßten Pläne anderer Behörden und Ämter, die über mindestens einen Bediensteten verfügen, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat, und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, als geeignet erklärt werden, zur Grundlage grundbücherlicher Teilungen zu dienen.
(3) Die durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 verliehene Berechtigung erlischt, wenn kein Bediensteter, der die genannten Voraussetzungen aufweist, dieser Dienststelle mehr angehört.
Rückverweise
LiegTeilG · Liegenschaftsteilungsgesetz
§ 1
…1) Die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der 1. von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, 2. von einer Vermessungsbehörde, 3…
§ 2
…1) Ein Plan im Sinn des § 1 darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. In einem Grundbuchsantrag darf nur die Durchführung eines Plans begehrt…
§ 33
…Pläne und Planpausen, die von einer im § 1 bezeichneten Person oder Stelle beglaubigt sind, bedürfen für den gerichtlichen Gebrauch keiner weiteren Beglaubigung.…
EisBV · Eisenbahnbuchverordnung
§ 16
…als herrschendes oder dienendes Gut in Betracht kommen, den letzten Stand darstellen. Dies ist auf dem Plane von der Vermessungsbehörde oder einer gemäß § 1 LiegTeilG. dazu berechtigten Person oder Stelle zu bestätigen. (2) Bestehen hinsichtlich von Teilen einzelner Grundstücke Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand einer Eintragung in der zweiten Abteilung des…
§ 18
…1) Änderungen in der Mappe, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind durch eine nach § 1 LiegTeilG dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen. (2) Soweit solche Änderungen die im Grundkataster enthaltenen Angaben oder die Darstellung auf der Mappe betreffen, ist stets das…