RS0087522 – OGH Rechtssatz
RS0087522 – OGH Rechtssatz
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Eine Beugehaft zur Erzwingung einer Aussage - mag sie auch von einem Strafgericht ausgesprochen worden sein - ist keine strafgerichtliche Anhaltung im Sinn des § 1 StEG (Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht 3. Auflage § 2 StEG Anmerkung 8). Auch das Strafgericht wird insoweit nicht in seiner Aufgabe tätig, über ein vom Gesetzgeber als gerichtlich strafbar erklärtes Verhalten zu urteilen; die Verhängung von Beugestrafen durch ein Strafgericht hat keine andere Funktion als jene der Verhängung von solchen Strafen durch ein Zivilgericht oder eine Verwaltungsbehörde (§ 325 Abs 1 ZPO, § 49 Abs 5 AVG in Verbindung mit § 34 Abs 2 AVG und § 24 VStG).