JudikaturJustizRS0087340

RS0087340 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 1976

Die gemäß § 1 Z 5 StVG kürzeste zu messende Strafzeit ist eine Stunde; daher sind Minuten jeweils zu Gunsten des Verurteilten abzurunden oder aufzurunden (bei der Berechnung des Strafdrittels oder der Strafhälfte auf die volle Stunde aufzurunden, bei der Berechnung der Probezeit darauf abzurunden).