RS0087340 – OGH Rechtssatz
RS0087340 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die gemäß § 1 Z 5 StVG kürzeste zu messende Strafzeit ist eine Stunde; daher sind Minuten jeweils zu Gunsten des Verurteilten abzurunden oder aufzurunden (bei der Berechnung des Strafdrittels oder der Strafhälfte auf die volle Stunde aufzurunden, bei der Berechnung der Probezeit darauf abzurunden).