JudikaturJustizRS0087211

RS0087211 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 2023

Die Festsetzung eines Benützungsentgeltes dafür, dass ein Miteigentümer einen größeren Teil der gemeinsamen Sache benützt als der Quote seines Miteigentums entspricht, kann nur für die Zukunft erfolgen (so schon SZ 12/39 = JBl 1930,282; MietSlg 6935, 16043 ua).

Entscheidungen
22