JudikaturJustizRS0087153

RS0087153 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 2015

Die Frage, in welchem Umfang dem Betroffenen Beträge aus seinem Vermögen laufend zur Verfügung zu stellen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, sodass diesbezüglich die Annahme einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht in Betracht kommt.

Entscheidungen
4