JudikaturJustizRS0087135

RS0087135 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2003

Hat der ersuchte Staat von der Fortsetzung eines Auslieferungsverfahrens Abstand genommen, weil der Beschuldigte bereits im Zuge einer Übernahme der Strafverfolgung dem ersuchenden Staat übergeben worden ist, kommen die Grundsätze des Auslieferungsverfahrens nicht mehr zum Tragen. Daher gilt in diesem Fall der Grundsatz der Spezialität nicht, weil in § 60 ARHG (anders als in § 70 ARHG) ein solcher nicht normiert ist.

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