(1) Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung sind vom Bundesministerium für Justiz vorläufig zu prüfen. Kann das Ersuchen zu einer Strafverfolgung keinen Anlaß geben, so hat der Bundesminister für Justiz die weitere Behandlung des Ersuchens abzulehnen, andernfalls das Ersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übersenden. Der Bundesminister für Justiz kann in jede Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft von dem um die Übernahme der Strafverfolgung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen. Er hat den ersuchenden Staat von den getroffenen Verfügungen und vom Ergebnis eines Strafverfahrens zu verständigen.
(2) Ist die Strafverfolgung zu übernehmen, eine örtliche Zuständigkeit aber nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.
(3) Gründet sich die österreichische Gerichtsbarkeit ausschließlich auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung, so hat die Staatsanwaltschaft die betroffene Person zu den Voraussetzungen für die Übernahme der Strafverfolgung zu vernehmen.
Rückverweise
IStGH-ZG · Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
§ 44 Übernahme der Strafverfolgung wegen Straftaten gegen die Rechtspflege
…ist so vorzugehen, als ob es sich beim Internationalen Strafgerichtshof um ein österreichisches Gericht und bei seinen Bediensteten um österreichische Beamte handelt. (3) § 60 ARHG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in dieser Bestimmung enthaltenen Verweise auf den ersuchenden Staat als solche auf den Internationalen Strafgerichtshof zu verstehen sind…