JudikaturJustizRS0087088

RS0087088 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2003

Der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit (§ 11 ARHG) bezieht sich nur auf die strafbare Handlung, die Gegenstand der Strafverfolgung oder des zu vollstreckenden Urteils ist, nicht aber auf die ausschließlich nach dem Recht des ersuchenden Staates zu beurteilenden Widerrufsgründe. Desgleichen steht der Auslieferung nicht entgegen, daß der Widerruf ohne Anhörung des Verurteilten in dessen Abwesenheit ausgesprochen wurde, eine Möglichkeit, die auch nach österreichischem Recht (§ 495 Abs 3 StPO) gegeben ist.