JudikaturJustizRS0087063

RS0087063 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2007

Bei einem Antragsdelikt tritt der Staatsanwalt dem Gericht gegenüber nur insoweit als gesetzlich berechtigter Ankläger auf, als der Verfolgungsantrag des Verletzten als des eigentlichen Trägers des Verfolgungsrechtes vorliegt. Wird dieser zurückgezogen, so wird dem öffentlichen Ankläger das Substrat für die weitere Ausübung des Verfolgungsrechts entzogen.

Entscheidungen
4