JudikaturJustizRS0086987

RS0086987 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2017

Die Bedachtnahme auf ein der nun abzuurteilenden Tat nachfolgendes Urteil setzt voraus, dass in diesem Urteil eine Strafe (gegebenenfalls auch nur gemäß § 40 StGB durch Bedachtnahme auf eine weiteres Vorurteil ohne Verhängung einer Zusatzstrafe) überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil jedoch, mit dem der Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehalten wurde, scheidet aus dem Anwendungsbereich der §§ 31, 40 StGB vorweg aus.

Entscheidungen
8