JudikaturJustizRS0086953

RS0086953 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2000

Die Entscheidung über Pflege und Erziehung eines Kindes ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Falles mit Bedacht auf die Interessen des Kindes, auf Beruf, Persönlichkeit und Eigenschaften der Eltern und auf die Ursachen der Scheidung zu treffen. Es ist offenbar gesetzwidrig, wenn in die Ermessenserwägungen nicht alle nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebenen Kriterien einbezogen und insbesondere Erwägungen über Persönlichkeit und Eigenschaften der Eltern nicht angestellt wurden. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Bestimmungen des § 142 ABGB analog anzuwenden sind.

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