RS0086746 – OGH Rechtssatz
RS0086746 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wurde nach rechtskräftiger Ablehnung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Ahndung der Tat als Finanzvergehen das Strafverfahren (auch) wegen derselben Tat ohne vorherige Wiederaufnahme - somit unter Mißachtung der Vorschrift des § 220 FinStrG - eingeleitet, so ist ein dennoch ergangener Schuldspruch (insoweit) mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet, weshalb der OGH mit sofortigem Freispruch gemäß § 214 FinStrG vorzugehen hatte.