JudikaturJustizRS0086651

RS0086651 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 1956

Der in § 1220 ABGB und den dazugehörigen Gesetzesstellen normierte Ausstattungsanspruch der Tochter gegenüber ihren Eltern ist unabhängig von den Rechten des Ehemannes; die Tochter kann ihn geltend machen, auch wenn dem Mann kein Heiratsgut (im engeren Sinne) zugesagt worden ist und sogar dann, wenn er vor der Ehe auf eine "dos" verzichtet hat. Offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn Rekursgericht den Antrag der Tochter auf Bestellung eines Heiratsgutes nach § 1220 ABGB deshalb ablehnt, da nur deren Ehemann antragsberechtigt sei.