Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Dem Angeklagten Mario L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Mit dem auch andere Schuldsprüche enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Mario L***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a, 11 (dritter Fall) FinStrG (richtig: B iVm A/I) und nach §§ 33 Abs 2 lit b, 38 Abs 1 lit a, 11 (drit…
Rechtliche Beurteilung Die dagegen von Mario L***** aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Weshalb seine als unerörtert reklamierten (Z 5 zweiter Fall) Angaben, er habe selbst „nicht entschieden", aber die Angebote und Wünsche der Kunden weiter getragen, vom Sparbuch „nichts mitbekomme…