JudikaturJustizRS0086369

RS0086369 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2002

Ob der im § 180 Abs 2 zweiter Satz ABGB genannte Altersunterschied von sechzehn Jahren eine absolute Grenze darstellt oder ob auch hier, wie bei der Altersgrenze des § 180 Abs 2 erster Satz ABGB eine geringfügige Unterschreitung dieses Zeitraumes unbeachtlich ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht, ist im Gesetz nicht klar geregelt.

Entscheidungen
4