RS0086045 – OGH Rechtssatz
RS0086045 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Dass in den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren die subjektive Beweislast nicht gilt, bedeutet nur, dass der Beweis (und auch damit auch der Anscheinsbeweis) nicht schon dann als misslungen anzusehen ist, wenn die von der (objektiv) beweispflichtigen Partei beantragten Beweise nicht ausreichen, sondern dass es auch darauf ankommt, ob der Beweis allenfalls durch andere von Amts wegen aufzunehmende Beweise hätte erbracht werden können. Mit eingehender Ablehnung der Meinung Kudernas in FS-Schwarz 595, insbesondere 603 f und 610 ff.