JudikaturJustizRS0086028

RS0086028 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. August 2008

Für betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche nach § 50 Abs 2 ASGG gilt mit Ausnahme der im § 63 Abs 1 ASGG genannten Rechtsstreitigkeiten das Neuerungsverbot uneingeschränkt, auch wenn die Partei nicht qualifiziert vertreten war.

Entscheidungen
2