RS0085177 – OGH Rechtssatz
RS0085177 – OGH Rechtssatz
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Bei einer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu treffenden Regelung wie bei der Entscheidung über den Verbleib der Kinder gemäß § 142 ABGB vermag der Vorwurf, daß nicht alle Umstände des Einzelfalles gebührend berücksichtigt worden seien, die im § 16 AußStrG angeführte Rechtsmittelvoraussetzung der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht herzustellen.