JudikaturJustizRS0085177

RS0085177 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1989

Bei einer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu treffenden Regelung wie bei der Entscheidung über den Verbleib der Kinder gemäß § 142 ABGB vermag der Vorwurf, daß nicht alle Umstände des Einzelfalles gebührend berücksichtigt worden seien, die im § 16 AußStrG angeführte Rechtsmittelvoraussetzung der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht herzustellen.

Entscheidungen
85