JudikaturJustizRS0084804

RS0084804 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2008

Zufolge § 24 Abs 1 EisbEG gelten auch für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des AußStrG (SZ 33/73; SZ 40/11). Mangels einer diesbezüglich abweichenden Regelung kann daher ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichts auch in einem Verfahren nach § 20 BStG 1971 nur im Rahmen des § 16 AußStrG angefochten werden.

Entscheidungen
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