Spruch Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.…
Text Begründung: Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, mit welcher dieses einen Antrag der beklagten Parteien auf Beweissicherung wegen Fehlens eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 384 Abs 2 ZPO abgewiesen hat, bestätigt. Gleichzeitig spra…
Rechtliche Beurteilung Gemäß der bereits vom Rekursgericht zutreffend zitierten Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung a…