JudikaturJustizRS0084610

RS0084610 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2010

Auch im Beweissicherungsverfahren ist der Revisionsrekurs gegen zwei gleichlautende Beschlüsse unstatthaft. Die Behandlung dieses Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG ist nicht möglich.

Entscheidungen
3