RS0083681 – OGH Rechtssatz
RS0083681 – OGH Rechtssatz
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Die Regelung des § 13 Abs 3 ZustG geht der Regelung des § 4 ZustG insofern voraus, als jene überhaupt erst festlegt, wer bei juristischen Personen formeller Empfänger, also die physische Person ist, für die das Schriftstück bestimmt ist. Die Bestimmung des § 4 ZustG bestimmt hingegen, an welchen Orten an den damit festgelegten Zustellungsempfänger zugestellt werden darf. Erst der "Empfänger" bestimmt die in Betracht kommenden Abgabenstellen.