JudikaturJustizRS0083169

RS0083169 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2024

Grundsätzlich hat die Neufestsetzung des Nutzwertes zwar eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes zur Voraussetzung; es kann aber auch das nachträgliche Hervorkommen des wahren Sachverhaltes, der dem Gericht (der Schlichtungsstelle) bei der erstmaligen Nutzwertfestsetzung verborgen blieb, zur Antragstellung nach § 3 Abs 2 WEG berechtigen (in diesem Sinne 5 Ob 123/86).

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