JudikaturJustizRS0082264

RS0082264 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 2000

Die Vorschrift des § 36 Abs 1 lit a WaffG faßt den unbefugten Besitz und das unbefugte Führen von Faustfeuerwaffen als zwei selbständige, vermöge ihrer qualitativen Eigenart in sich geschlossene Tatbilder in einem kumulativen Mischtatbestand zusammen.

Entscheidungen
6