JudikaturJustizRS0082079

RS0082079 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2007

Ein Strafreferent einer Bundespolizeidirektion, der die Unbescholtenheit der jeweiligen Beschuldigten seiner Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren zugrunde legt, obwohl ihm die Unrichtigkeit des diesbezüglichen Parteienvorbringens bekannt ist, und daraufhin teils die Verfahren gemäß § 21 VStG einstellt, teils entsprechend mildere Strafen verhängt, mißbraucht damit wissentlich die ihm eingeräumte Strafbefugnis und schädigt dadurch die Republik Österreich in ihren konkreten Rechten auf Strafverfolgung bzw auf Verhängung angemessener Strafen.

Entscheidungen
3