RS0082063 – OGH Rechtssatz
RS0082063 – OGH Rechtssatz
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Ein Fahrzeughalter und Fahrzeuglenker ist nicht soweit zur Kenntnis des Verwaltungsstrafrechtes verpflichtet, daß er hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung der Verkehrsvorschriften unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zutreffend beurteilen kann, ob eine Abstandnahme von einer Anzeige (§ 21 Abs 1 VStG) oder eine Organstrafverfügung noch dem pflichtgemäßen Ermessen des Straßenaufsichtsorganes anheimgestellt ist oder nicht.