JudikaturJustizRS0082063

RS0082063 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 1984

Ein Fahrzeughalter und Fahrzeuglenker ist nicht soweit zur Kenntnis des Verwaltungsstrafrechtes verpflichtet, daß er hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung der Verkehrsvorschriften unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zutreffend beurteilen kann, ob eine Abstandnahme von einer Anzeige (§ 21 Abs 1 VStG) oder eine Organstrafverfügung noch dem pflichtgemäßen Ermessen des Straßenaufsichtsorganes anheimgestellt ist oder nicht.

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4