JudikaturJustizRS0082019

RS0082019 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 1992

Ein Wurfstern ist im Katalog der verbotenen Waffen (§ 11 WaffG) nicht angeführt, weshalb der Besitz eines solchen nicht strafbar ist. Wurde jedoch ein Wurfstern zur Begehung einer (anderen) strafbaren Handlung verwendet, so unterliegt er der Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB, weil ihm nach seiner besonderen Beschaffenheit eine spezifische kriminelle Gefährlichkeit innewohnt.