JudikaturJustizRS0081666

RS0081666 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2002

Es wäre ein Wertungswiderspruch, den Beklagten von der Verpflichtung zur Beantwortung der Klage mittels vorbereitenden Schriftsatzes auszunehmen, nicht aber den Nebenintervenienten hinsichtlich seiner Beitrittserklärung. Die Beitrittserklärung kann daher auch durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung erfolgen.

Entscheidungen
3