JudikaturJustizRS0081632

RS0081632 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2011

In den Pflichtteil einrechnen lassen muß sich die pflichtteilsberechtigte Tochter des Erblassers, nur das, was ihr von ihrem Vater als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet wurde; ihr sonst von ihrem Vater zugekommene Schenkungen sind nur auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes - oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten - in Anschlag zu bringen. Die Bestimmung des Wertes aller für die Pflichtteilsermittlung wesentlichen Vermögensteile hat nach dem Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles zu erfolgen. Maßgebend ist also im Falle der Ausmittlung durch gerichtliches Urteil der Wert am Todestag des Erblassers unter Berücksichtigung der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetretenen Wertsteigerungen.

Entscheidungen
3