RS0081371 – OGH Rechtssatz
RS0081371 – OGH Rechtssatz
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Die Klausel des § 21 AVB, dass eine nach § 21 Z 3 AVB Krankenhaus zu bildende Ärztekommission zur Feststellung der Art und des Umfanges der Arbeitsunfähigkeit zu bestellen ist, stellt einen Schiedsgutachtervertrag dar. Dem Schiedsgutachtervertrag kommt keine prozesshindernde Wirkung zu, doch ist in materiell-rechtlicher Hinsicht der Anspruch grundsätzlich nicht fällig, solange das Schiedsgutachterverfahren nicht eingeleitet und (wenn auch erfolglos) durchgeführt wurde, es sei denn, dass die in diesem Verfahren festzustellenden Belange unbestritten sind.