JudikaturJustizRS0080297

RS0080297 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2015

Die Anfechtungsgründe rechtfertigen die Nichtigerklärung und damit die Beseitigung der bisherigen Geltung von Aktionärsbeschlüssen ex tunc; die Nichtigkeitsgründe (§ 199 AktG), verhindern eine gültige Verbandswillensbildung von vornherein.

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