JudikaturJustizRS0079924

RS0079924 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2022

Das Interesse des Unternehmensinhabers am wirtschaftlichen Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung reicht für sich allein in der Regel zur Begründung einer Haftung nach § 18 UWG nicht aus.

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