JudikaturJustizRS0079737

RS0079737 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2023

Die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaße besteht.

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78