JudikaturJustizRS0079692

RS0079692 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2023

Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr kommt es nicht nur auf die Art des bereits erfolgten Eingriffs, sondern auch auf die Willensrichtung des Täters an, für die insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung oder während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten kann.

Entscheidungen
82